Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen NEUE WOHNFORMEN UNNA. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen “NEUE WOHNFORMEN UNNA e.V“.
- Er hat seinen Sitz in Unna.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich ein für Möglichkeiten selbstbestimmten und gemeinschaftlich organisierten Wohnens bis zum Lebensende.
- Er informiert über funktionierende Wohnprojekte, macht entstehende ausfindig und wirkt aktiv bei der Planung neuer Projekte mit.
- Mit dieser Zielsetzung will der Verein einer zeitgemäßen Altersfürsorge dienen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung von Toleranz im Zusammenleben von Menschen verschiedenen Alters und verschiedener Herkunft
- Hilfen zur Vermeidung und Überwindung von Einsamkeit und Isolation
- Förderung von Initiativen zur selbständigen und gemeinschaftlichen Gestaltung von Wohn- und Lebenssituationen
- Information der Öffentlichkeit und privater Interessenten über alternative Wohnbedürfnisse und Wohnformen
- Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral und verfolgt ausschließlich die in der Satzung genannten Ziele.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein von Todes wegen als auch als Zuwendungen unter Lebenden werden dem Vereinsvermögen zugeführt, wenn der Erblasser oder der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmen. Anderenfalls werden sie einer zeitnahen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugeführt.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung besitzen die Mitglieder keinen An-spruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken will. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft im Sinne dieser Ziffer ist dann ausgeschlossen, wenn eigene berufliche Interessen das Handeln des Mitglieds bestimmen können.
- Fördernde Mitglieder (d.h. solche ohne Beschlussrechte im Sinne des § 6 dieser Satzung) können Privatpersonen sein, die nach Ziffer 1 ausgeschlossen sind, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Kündigung, die schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand zu erklären ist,
- durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund. In diesem Fall haben die Betroffenen das Recht, eine Anhörung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 4 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall einer Beitragserhöhung.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder verlangen oder der Vorstand dazu einlädt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Genehmigung der Jahresabrechnung,
- die Wahl des Vorstands und die Anzahl seiner Mitglieder,
- die Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin sowie dessen/derer Stellvertretung,
- die Entlastung des Vorstands,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
- Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszweckes, der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich, von denen 3/4 für diese Beschlüsse stimmen müssen. Bleibt eine zu solchen Beschlüssen einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung binnen zwei Wochen einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von 2 Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, dem/der
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister/Schatzmeisterin
und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern des Vereins. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Verein wird vertreten durch den/die 1. Vorsitzende, den/die 2. Vorsitzende und den/die Schatzmeister/Schatzmeisterin. Diese sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Nach außen wird der Verein vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich. Der Vorstand führt im Rahmen der Ziele des Vereins die Geschäfte, ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt sie aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8 Vorstandswahlen
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt sind der/die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Verein Lebenszentrum Königsborn für Menschen mit Behinderungen-Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsenen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Zusatz zur Satzung
Vereinssache
Seit dem 18.11.09 ist der Verein in Vereinsregister Hamm eingetragen unter der Nr. 1812.
Seit dem 06.11.09 ist der Verein vom Finanzamt Do-Unna als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftssteuer befreit.